Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Düsseldorf, 11.06.2002 – 17 K 2839/01Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.09.2009 – 20 A 1380/07
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 43/09Entsorgungsfachbetrieb; Zustimmung zum Überwachungsvertrag; Verwerten und Beseitigen von Abfällen
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 42/09Zitiert von 1
- VG Münster, 09.03.2007 – 7 K 111/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/13#abs-1 (1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/13#abs-2 (2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.